§ 121 Z 3 ArbVG - Gemäß § 121 Z 3 ArbVG darf das Gericht der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes nur dann zustimmen, wenn das BR-Mitglied die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann. Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes der beharrlichen Pflichtverletzung ist somit grundsätzlich eine vorangegangene Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich.