§ 105 Abs 3 Z 1 lit e und lit i ArbVG - Hat sich ein Arbeitgeber bereits zur Kündigung eines Arbeitnehmers nach Ablauf von dessen Betriebsratsperiode entschlossen, bevor dieser unerlaubt beschaffte firmeninterne Unterlagen in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage vorlegte, da der Arbeitnehmer im Zuge der gegen ihn laufenden Vorerhebungen nicht nachvollziehbare Drohungen gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat ausgesprochen hat, mit denen er seinen Arbeitgeber zur Einnahme eines für ihn günstigen Standpunktes im Strafverfahren zu bewegen versuchte, liegt kein verpöntes Motiv zur Kündigung vor.