§ 67 Abs 6 EStG, § 41 Abs 4 lit b FLAG - Eine vergleichsweise erfolgte Bereinigung „aller dienstrechtlichen Ansprüche“, die den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung seines Dienstvertrages bewegen soll, kann nicht als freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs 6 EStG mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 EStG besteuert werden.
VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028