§ 27 AngG - Der Arbeitgeber muss die Entlassung ohne Verzug aussprechen, widrigenfalls erlischt das Entlassungsrecht. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber nach Entdeckung des der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalts am nächsten Arbeitstag mehrmals mit dem Arbeitnehmer gesprochen, ohne diesen auf die Entdeckung des Entlassungsgrundes anzusprechen. Vielmehr ließ er den Arbeitnehmer den ganzen Tag weiter arbeiten, ehe er am Abend - nachdem er noch Akten mit ihm besprochen hatte - die Entlassung aussprach.