§ 27 Z 1 AngG - Hat der Arbeitgeber zwar bereits einen Tag, nachdem er vom Verrat eines Geschäftsgeheimnisses (hier: geplanter Verkauf des Unternehmens) Kenntnis erlangt hat, die angeforderte Rechtsauskunft erhalten, wartet er jedoch trotzdem mit dem Ausspruch der Entlassung bis zum Abend des folgenden Tages, um nicht die Installation von Geräten durch den Arbeitnehmer bei zwei wichtigen Kunden zu gefährden, erfolgt der Ausspruch der Entlassung verspätet. OGH 21.05.2003, 9 ObA 25/03x, in Bestätigung von OLG Wien 22.11.2002, 9 Ra 255/02i, ARD 5382/3/2003.