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Beweislast des entlassenden Arbeitgebers

ArbeitsrechtARD 5461/15/2003 Heft 5461 v. 23.12.2003

§ 82 lit f GewO 1859 - Die Beweislast für das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale trifft den Arbeitgeber. Bei der Entlassung des Arbeitnehmers wegen beharrlicher Vernachlässigung seiner Pflichten iSd § 82 lit f GewO 1859 trifft daher den Arbeitgeber u.a. die Beweislast für das Vorliegen einer Pflichtenvernachlässigung. Dazu zählt die nicht gehörige Erfüllung der den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag, den kollektivvertraglichen Normen oder dem Gesetz treffenden, mit der Ausübung seiner Arbeit verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten, wie etwa auch die Nichtbefolgung von durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers.

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