§ 2 Abs 1, § 8 Abs 1, § 9 EFZG - Nach § 8 Abs 1 EFZG haben die Krankenversicherungsträger den Arbeitgebern u.a. das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer nach dem EFZG fortgezahlte Entgelt zu erstatten (Erstattungsbetrag). Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung des einem Arbeitnehmer während der unfallbedingten Arbeitsverhinderung fortgezahlten Entgelts hängt davon ab, ob dem Arbeitnehmer ein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs 1 EFZG zustand, wofür wieder maßgebend ist, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.