§ 2 Abs 3 DHG - Der für die Einteilung des Personals zuständige Prokurist eines Gebäudereinigungsunternehmens kann nicht über das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für den finanziellen Schaden, der durch den Verlust von Reinigungsaufträgen entstanden ist, verantwortlich gemacht werden, wenn er seinen Pflichten als Arbeitnehmer ausreichend nachgekommen ist, indem er den überwiegend im Ausland aufhältigen Geschäftsführer laufend über die schwierige Personalsituation informiert hat, die aus einer schleppenden Auszahlung der Löhne resultierte, und ihn auch über Kundenbeschwerden über mangelhafte Reinigungsleistungen in Kenntnis gesetzt hat, die zu Rechnungsabzügen und letztlich zur Kündigung einiger Reinigungsverträge führten.