In einem ausführlichen Artikel in der ZAS beschäftigen sich Mag. Matthias Baritsch und Mag. Markus Helmreich v.a. mit Fragen der strafrechtlichen Verantwortung sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arztes: Täuscht ein Arbeitnehmer eine Krankheit vor und erhält er daher zu Unrecht das Krankenentgelt, schädigt er den Arbeitgeber und begeht einen Betrug. Legt er überdies eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung beim Arbeitgeber vor, kommt dazu noch Beweismittelbetrug. Erkennt der Arzt die wahren Absichten des Arbeitnehmers und bestätigt er dennoch fälschlich eine Krankheit, wäre er als Beitragstäter zum Betrug des Arbeitnehmers zur Verantwortung zu ziehen. Arzt (als unmittelbarer Täter) und Arbeitnehmer (als Beitragstäter) wären darüber hinaus für den Abrechnungsbetrug an der Krankenkasse strafrechtlich verantwortlich. (ZAS 2003/171, Heft 4)