§ 8 Abs 8, § 27 AngG - Die Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Meldung eines Krankenstandes rechtfertigt idR eine Entlassung nicht, sondern hat gemäß § 8 Abs 8 AngG grundsätzlich nur zur Folge, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt verliert. Nur unter besonderen Umständen kann hierin ein wichtiger Grund für eine Entlassung erblickt werden. Ein solcher liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um eine verhältnismäßig kurze Dauer der Erkrankung handelt oder die Gefahr eines konkreten Nachteils für den Arbeitgeber nicht gegeben ist.