§ 11, § 12 Abs 8 AlVG - Personen, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 AlVG für die Dauer von 4 Wochen kein Arbeitslosengeld. Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist, dass das Dienstverhältnis des (nunmehr) Arbeitslosen „beendet“ bzw. „gelöst“ ist.