§ 12 Abs 6, § 24 AlVG, § 5 Abs 2 ASVG - Bei der Beurteilung des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs 6 lit a AlVG (Erzielung eines unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Entgelts) kommt es nicht darauf an, welches Entgelt der Versicherte tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, auf welches Entgelt er aufgrund seiner Beschäftigung Anspruch hatte.