§ 20, § 26 AngG - Die Erklärung des vorzeitigen Austritts muss eindeutig auf die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein. Sie ist nicht an einen bestimmten Wortlaut gebunden und muss vor allem nicht das Wort „Austritt“ oder „vorzeitige Auflösung“ enthalten. Sie muss aber den Erklärungsempfänger, also den Arbeitgeber, zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig und einseitig auflöst.