§ 15, § 26 Z 2 AngG - Bei unbarer Gehaltszahlung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung des Überweisungsauftrages durch den Arbeitgeber an, sondern es muss das Arbeitsentgelt bei Fälligkeit am Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben sein. Verstößt ein Arbeitergeber über längere Zeit bei der Auszahlung des dem Angestellten gebührenden Entgelts gegen die Fälligkeitsbestimmung des § 15 AngG und fordert der Angestellte den Arbeitgeber unter Fristsetzung zur Zahlung auf, trifft den Arbeitgeber in der Folge eine erhöhte Sorgfaltspflicht und der Arbeitnehmer ist bei neuerlicher Säumigkeit zum vorzeitigen Austritt wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt.