§ 20 AngG, § 914 ABGB - Die Nennung eines unrichtigen Termins als integrierender Bestandteil einer Kündigungserklärung ist dann irrelevant, wenn der Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung aller Umstände erkennen musste, dass der Kündigende nur unter Einhaltung der ordnungsgemäßen Fristen bzw. des ordnungsgemäßen Termins kündigen wollte.