§ 914 ABGB, § 502 ZPO - Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Arbeitgeber die ausstehende Zahlung „bis Mitte der Woche“ leisten müsse, wobei beide Parteien unter diesem Begriff den Mittwoch verstanden, ist die Auslegung, die damit vereinbarte Frist habe auch noch den Nachmittag des Mittwochs umfasst, jedenfalls vertretbar und vermag daher die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht zu begründen. Die Frage, ob eine Vereinbarung richtig ausgelegt wurde, wäre nur im Fall krasser Fehlbeurteilung durch die 2. Instanz eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. OGH 21.05.2003, 9 ObA 47/03g.