§ 89 Z 1 ArbVG - Werden einem Betriebsrat monatlich über das Personalbüro die aktuellen Gehaltslisten in Form eines EDV-Ausdruckes zur Verfügung gestellt und wird er überdies vom Eintritt neuer Arbeitnehmer - unter Anschluss einer Kopie des Dienstzettels - genauso unverzüglich verständigt wie von der Beendigung eines Dienstverhältnisses, ist sein in § 89 Z 1 ArbVG normiertes Einsichtsrecht ausreichend gewährleistet. Ein Recht auf einen direkten elektronischen Zugriff auf das Personalverrechnungssystem kommt dem Betriebsrat nicht zu.