Grundvoraussetzung der Aufrechnung ist Gegenseitigkeit. Der Arbeitgeber müsste als Aufrechnender zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners, also des Arbeitnehmers, sein.
Grundvoraussetzung der Aufrechnung ist Gegenseitigkeit. Der Arbeitgeber müsste als Aufrechnender zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners, also des Arbeitnehmers, sein.