§ 27 Z 1 AngG, § 1438 ABGB, § 293 Abs 3 EO - Wenn anlässlich des Ausspruchs der Entlassung wegen Kassenmanipulationen der Arbeitgeber wiederholt und nachdrücklich Schadenswiedergutmachung fordert und ausdrücklich erklärt, dass der Arbeitnehmer nichts mehr von ihm zu bekommen habe, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass mit dem Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers gegen die entlassungsunabhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers aufgerechnet wird.