§ 255 Abs 4 ASVG - Ist ein über 57-jähriger Versicherter in der Lage, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag während zumindest 10 Jahren ausgeübte „eine“ Tätigkeit als Textilarbeiter (hier: Arbeit an einer Poolstraße) auch weiterhin auszuüben, besteht kein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG, auch wenn er aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, den an seinem bisherigen konkreten Arbeitsplatz gestellten Anforderungen zu genügen, und eine 8- bis 12-wöchige Einarbeitung nach einer 3- bis 4-wöchigen Arbeitsplatzeinschulung nötig ist. Mit diesem Ausmaß ist regelmäßig auch bei Arbeitsplatzwechseln innerhalb der gleichen Tätigkeit zu rechnen.