§ 255 Abs 4 ASVG - Die Verweisung eines über 57-jährigen Versicherten muss dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher eine Teiltätigkeit der in den letzten 15 Jahren zumindest 10 Jahre hindurch ausgeübten Tätigkeit darstellt und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (zu den allgemeinen Ausführungen betreffend § 255 Abs 4 ASVG siehe ARD 5433/11/2003).