§ 255 Abs 4 ASVG - Ist ein über 57-jähriger gelernter Kfz-Mechaniker in der Lage, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag während zumindest 10 Jahren ausgeübte „eine“ Tätigkeit als Baumaschinen-Monteur (Wartung von Baumaschinen im Außendienst) als Kfz-Mechaniker in der Spezialisierung als Baumaschinen-Monteur auch weiterhin auszuüben (Wartungs- und Reparaturarbeiten an Baufahrzeugen im Innendienst in einer Werkhalle), besteht kein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG, auch wenn er nicht mehr in der Lage ist, den am letzten konkreten Arbeitsplatz gestellten Anforderungen im Außendienst zu genügen.