§ 255 Abs 4 ASVG - Hat ein über 57-jähriger Versicherter in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag sowohl die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters in der Baubranche als auch die eines Hilfsarbeiters in der Metallwarenerzeugung verrichtet, handelt es sich aufgrund der tatsächlichen Tätigkeitsmerkmale (schwere Hebe- und Tragearbeiten als Kernbereich beider Hilfsarbeitertätigkeiten) um sehr ähnliche Tätigkeiten, die als „eine“ Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG qualifiziert werden können (zu den allgemeinen Ausführungen betreffend § 255 Abs 4 ASVG siehe ARD 5433/11/2003).