§ 255 Abs 4 ASVG - Ist ein über 57-jähriger Versicherter in der Lage, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag während zumindest 10 Jahren ausgeübte „eine“ Tätigkeit auch weiterhin auszuüben, besteht kein Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 4 ASVG (zu den allgemeinen Ausführungen betreffend § 255 Abs 4 ASVG siehe ARD 5433/11/2003).