Mit 1. 7. 2000 ist die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aufgehoben und durch die neue Regelung des § 255 Abs 4 ASVG ersetzt worden, mit der älteren Dienstnehmern (nach vollendetem 57. Lebensjahr) ein Zugang zur Invaliditätspension (für Arbeiter) bzw Berufsunfähigkeitspension (für Angestellte; § 273 Abs 2 ASVG) geschaffen werden sollte, bei dem - unabhängig von der Ausbildung des Versicherten - auf seine berufliche Entwicklung Rücksicht genommen wird (Näheres dazu unten).