§ 28 Abs 1, § 38 AngG, § 879 ABGB - Es liegt eine nichtige Vereinbarung vor, wenn ein Arbeitsvertrag für den Fall, dass den Arbeitnehmer ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, vorsieht, dass der Arbeitgeber gemäß § 28 Abs 1 AngG Anspruch auf den Ersatz des vom Arbeitnehmer verursachten Schadens habe, wobei dieser Schadenersatz so pauschaliert wird, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den gleichen Betrag pauschal schuldet, den der Arbeitgeber bei einem von ihm verschuldeten vorzeitigen Austritt an den Arbeitnehmer als Kündigungsentschädigung zahlen müsste.