§ 27 Z 1 AngG - Eine Entlassung ist berechtigt, wenn sich ein Arbeitnehmer beharrlich weigert, einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers nachzukommen. Beharrlichkeit war im vorliegenden Fall anzunehmen, weil ein gekündigter und dienstfrei gestellter Arbeitnehmer bereits eine Woche vor der „letztmaligen" Aufforderung ankündigte, das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Notebook nicht herausgeben zu wollen, und dies auch danach nicht tat. Die Entlassung ist in diesem Zusammenhang auch nicht deshalb verfristet, weil der Arbeitgeber ihn nach seiner Weigerung, das Notebook herauszugeben, noch einmal „letztmalig“ unter Setzung einer Frist von einer Woche zur Herausgabe aufforderte und ihn erst nach Ablauf dieser Frist entließ.