§ 4 Abs 1 UrlG, § 1155 ABGB - In der Dienstfreistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist ist das schlüssige Anbot des Arbeitgebers zu sehen, eine Vereinbarung betreffend den Verbrauch des noch offenen Resturlaubs abzuschließen, das vom Arbeitnehmer durch einseitige Erklärung bzw. tatsächlichen Urlaubsantritt angenommen werden kann.
OLG Wien 18.09.2002, 7 Ra 229/02a