§ 27 Z 6 AngG - Eine den Entlassungsgrund nach § 27 Z 6 AngG verwirklichende Ehrenbeleidigung muss objektiv geeignet sein, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und muss im konkreten Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, der besondere Bedeutung zukommt, sind die Umstände des Einzelfalles, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.