§ 37 DO.A, § 187 Abs 2 ASVG, § 148m BSVG - Die Bezeichnung „fachkundige Organe“ (des Unfallverhütungsdienstes) in den Einreihungsbestimmungen der Dienstordnung für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) nimmt konkreten Bezug auf idente Bestimmungen des ASVG bzw. des BSVG, ohne diesem Begriff eine speziellere oder weitergehende Bedeutung zu verleihen. Insbesondere sind für die Einstufung als „fachkundiges Organ“ keine über die schon für die Einstufung in die Gehaltsgruppe D vorausgesetzten Dienstprüfungen hinausgehenden Fachprüfungen erforderlich.