§ 1154 ABGB - Da der Arbeitnehmer keinen Erfolg, sondern nur Bemühung schuldet, kommt ein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers auf bereits geleisteten Lohn wegen nachträglich bemerkter mangelhafter Arbeitsleistung nicht in Betracht. Der Arbeitgeber hat das volle Entgelt nicht nur dann zu bezahlen, wenn ihm die ordnungsgemäße Arbeitsleistung keinen Erfolg gebracht hat, sondern auch dann, wenn die Arbeitsleistung gemessen an durchschnittlicher Qualität mangelhaft war. Eine zur Minderung berechtigende Gewährleistungspflicht trifft den Arbeitnehmer nicht.