Dr. Michael Laminger beschäftigt sich in diesem Artikel mit der Frage, wann nicht streikende, aber streik-behinderte Arbeitnehmer ihre Entgeltansprüche bewahren. Der Autor kommt dabei zu dem Schluss, dass von einer echten Leistungsverhinderung nur unter sehr engen Voraussetzungen gesprochen werden könne; Entgeltfortzahlung käme etwa bei Streiks der Betreuungsperson eines Kindes oder bei Verkehrsstörungen in Betracht, würde aber im Einzelfall aufgrund der strengen Voraussetzungen für das Vorliegen von Dienstverhinderungsgründen kaum zum Tragen kommen. Entgeltfortzahlung aufgrund eines streikbedingten Betriebsstillstandes hingegen könne öfter in Betracht kommen. (ecolex 2003/537, Heft 7)