§ 1154 ABGB - Sind aus der vom Arbeitgeber ausgefolgten Lohnabrechnung der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge einwandfrei erkennbar, liegt eine „ordnungsgemäße“ Lohnabrechnung vor und es wäre dem Arbeitnehmer ohne weiteres möglich gewesen zu erkennen, welche Arbeitsleistungen der Arbeitgeber - ausgehend von seiner schon ausdrücklich bekundeten Rechtsansicht, Beifahrerstunden nicht zu entlohnen - nicht entlohnen wollte. Damit hatte der Arbeitnehmer aber sowohl die Möglichkeit als auch - um den Verfall seiner Ansprüche zu vermeiden - die Obliegenheit, diese schriftlich innerhalb der im Kollektivvertrag (hier: KV für das Güterbeförderungsgewerbe) für die Geltendmachung der Ansprüche vorgesehenen Frist geltend zu machen.