§ 1152, § 1153 ABGB - Geschenke des Arbeitgebers (z.B. Essenseinladungen, Schmuckstücke, Mitnahme zu Kongressen, aber auch Geldzuwendungen), die ihren Grund ausschließlich in der langjährigen (Liebes-)Beziehung zur Arbeitnehmerin haben, begründen keine Haftung des Arbeitgebers für etwaige Vermögensnachteile der Arbeitnehmerin, die diese durch ihre Anmeldung zur Sozialversicherung nur auf Basis ihres Gehaltes aus dem Dienstverhältnis erleiden könnte.