§ 1151 ABGB - Als arbeitnehmerähnlich werden Personen angesehen, die - ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen - im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen in wirtschaftlicher Unselbständigkeit Arbeit leisten. Arbeitet ein aufgrund eines so genannten Journalistenvertrages beschäftigter Journalist als Chef vom Dienst für ein Online-Produkt eines Verlages rund 40 Stunden pro Woche in den Redaktionsräumlichkeiten und nur fallweise auch zu Hause, wird diese Beschäftigung über längere Zeit ausgeübt, erfolgt eine wiederkehrende Honorierung in regelmäßigen Zeitabschnitten und stellt das bezogene Honorar einen wesentlichen Teil der Gesamteinkünfte des Auftragnehmers dar (hier: 80% der Gesamteinkünfte), sind sämtliche Kriterien der Arbeitnehmerähnlichkeit eindeutig erfüllt.