§ 31 Abs 1 Z 2 KO - Bei den von einem Dienstgeber an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) entrichteten Zuschlägen zum Lohn des Bauarbeiters handelt es sich um keine Zug-um-Zug-Leistungen, sodass der Masseverwalter diese Zahlungen anfechten kann, wenn der BUAK die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurseröffnungsantrag des Dienstgebers bekannt war oder bekannt sein musste.
OGH 11.02.2002, 7 Ob 15/02k