§ 150 Abs 1 KO, § 6 Abs 1 Z 3, § 3b Z 4 IESG - Der Masseverwalter ist gemäß § 150 Abs 1 KO verpflichtet, einen bereits entstandenen Abfertigungsanspruch, dessen Fälligkeit aber durch Aussetzungsvereinbarung mit Wiedereinstellungszusage auf einen zukünftigen Zeitpunkt verschoben wurde, durch gerichtlichen Erlag sicherzustellen.
OGH 19.09.2002, 8 ObS 111/02k