§ 333 Abs 1 und Abs 3 ASVG, § 2 KHVG, § 1 EKHG - Kommt ein Dienstnehmer durch das aus einer defekten Standheizung austretende Kohlendioxid während der Ruhezeit in seinem Lkw ums Leben, ist der Tod weder „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeuges iSd § 1 EKHG noch „durch dessen Verwendung“ iSd § 2 Abs 1 KHVG eingetreten, so dass dem Dienstgeber das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt und er nur bei vorsätzlicher Verursachung haftet.