§ 333 Abs 4 ASVG - Beim „Aufseher" im Betrieb muss es sich um eine Person handeln, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (vgl. OGH 13.12.2001, 8 ObA 298/01h, ARD 5355/44/2002). Nicht entscheidend ist, ob eine Dauerfunktion ausgeübt wird, wenn die Qualifikation nur im Zeitpunkt der schadensverursachenden Handlungen besteht.