BMF 30.04.2003
§ 55 Abs 1, § 73 BAO - Nach § 55 Abs 1 BAO ist für die Erhebung der Einkommensteuer unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Zur Erhebung gehört § 49 Abs 2 BAO zufolge u.a. die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Einkommensteuerschuldigkeiten.