§ 358 Abs 3 ASVG - Im Verfahren vor dem Versicherungsträger - nicht jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren - ist jenes Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten schriftlichen Angabe des Versicherten gegenüber dem Sozialversicherungsträger ergibt.
OGH 04.03.2003, 10 ObS 67/03f