§ 255 Abs 3 ASVG - Das Verweisungsfeld für Versicherte, die nicht in einem Angestelltenberuf oder auch nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf tätig waren (hier: eine blinde Versicherte, die als Heilmasseurin tätig war), ist grundsätzlich mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident.