§ 101 ArbVG - Die Verwendung eines Buschauffeurs für Fahrten auf verschiedenen Kursen mit verschiedenen Linien stellt keine Versetzung dar, insbesondere dann nicht, wenn die Verwendung des Buslenkers auf unterschiedlichen Routen durch den Dienstvertrag gedeckt ist.
ASG Wien 05.03.2003, 33 Cga 112/02k , rk.