§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Versetzt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach dem betriebsbedingten Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes „versuchsweise“ auf einen anderen Arbeitsplatz, obwohl der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil dieser neuen Tätigkeit nicht erfüllt, kann er die Kündigung des Arbeitnehmers nach Scheitern dieses Versuches noch eine gewisse Zeit lang (hier: 4½ Monate) auf den betriebsbedingten Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes stützen.