§ 6 Abs 1 Z 19, § 10 Abs 2 Z 15 UStG - Im vorliegenden Fall betreibt der Abgabepflichtige (hier: Facharzt für Innere Medizin) in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nach der Kärntner Krankenanstaltenordnung eine Dialysestation, die über eigene Organisationsstrukturen verfügt, die die gleichzeitige Behandlung mehrerer Patienten (bis zu 8 Patienten gleichzeitig) ermöglichen. Weiters beschäftigt er dort eine Ärztin und weiteres nichtärztliches Personal. Dieses Vorbringen spricht dafür, dass der vorliegende Betrieb einer Dialysestation nicht mehr unter das Ärztegesetz und die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG fallen kann (vgl. VwGH 19.06.2002, 2000/15/0053, betreffend eine in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz betriebene Dialysestation zur gleichzeitigen Behandlung von 15 Dialysepatienten). VwGH 30.07.2002, 98/14/0203. (Bescheid aufgehoben)