§ 4 Abs 2 Z 1 UStG - Wird einem Abgabepflichtigen im Rahmen der von ihm übernommenen (und mit Vermittlungsprovisionen honorierten) Vermittlungstätigkeit vom Leistungsempfänger die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Kfz in Erwartung der Leistungen des Abgabepflichtigen gewährt (hier: im Rahmen eines „Autoprogrammes“ als Anerkennung für besondere Leistungen von Geschäftspartnern bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen), ist darin nach § 4 Abs 2 Z 1 UStG 1972 eindeutig ein (zusätzliches) Entgelt für die (Vermittlungs-)Leistungen des Abgabepflichtigen zu sehen.