§ 10 Abs 2 Z 12 UStG - Durch die Umschreibung „mit Verkehrsmitteln aller Art“ in § 10 Abs 2 Z 12 UStG sind neben den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz, BGBl 1953/22, bereits aufgezählten Verkehrsmitteln auch jene aufgrund des technischen Fortschrittes allenfalls neu entstehenden Beförderungsmittel erfasst, sofern sie ihrer Art oder Funktion nach den im Beförderungssteuergesetz genannten Beförderungsmitteln gleichen.