§ 1 Z 3, § 6 Abs 6 NoVAG, Art 39, Art 90 EG - Eine Abgabe ist nicht mit Art 90 EG vereinbar, wenn sie eingeführte Erzeugnisse stärker belastet als gleichartige inländische Erzeugnisse. Während die NoVA-Grundabgabe grundsätzlich mit Art 90 EG vereinbar ist, ist der NoVA-Zuschlag nach dieser Bestimmung als diskriminierend anzusehen und daher verboten, weil die eingeführten Erzeugnisse die höchstbesteuerten sind und Fälle, in denen der Zuschlag nicht importierte Erzeugnisse betrifft, äußerst selten sind.