Zur Sicherung des Steueraufkommens haben Unternehmer und Fahrzeuglieferer nach Art 27 Abs 2 UStG iVm der neuen Verordnung BGBl II 2003/308 ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (Landfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge) an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu melden. Die Verordnung regelt weiters, welche Angaben diese Meldung zu enthalten hat und bis wann sie bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt abzugeben ist. Verordnung des BMF; BGBl II 2003/308, ausgegeben am 27.06.2003.