§ 9 Abs 2 AlVG - Da eine Unzumutbarkeit einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung wegen Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit nur dann vorliegen kann, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt, kann eine Arbeitslose eine mit teilweiser Nachtarbeit verbundene Beschäftigung nicht aus Angst vor dem nächtlichen Heimweg und neuerlichen tätlichen Übergriffen ihres Nachbarn, der sie bereits wiederholt bedroht, verletzt und sexuell genötigt hat, ablehnen.